Mutterschaftsentschädigung: finanzielle Sicherheit nach der Geburt

Mutterschaftsgeld: Wer hat Anspruch
Schwangere Frau vor Tür

Neugeborene brauchen ihre Mütter. Umso wichtiger ist es, dass Frauen nach der Geburt eines Kindes einen finanziell abgesicherten Mutterschaftsurlaub erhalten. Aber für wie lange wird die Mutterschaftsentschädigung ausbezahlt? Wie hoch ist sie, und wie berechnet und beantragt man sie? Die Antworten auf diese und alle weiteren wichtigen Fragen rund um das Thema Mutterschaftsentschädigung in der Schweiz finden Sie in diesem Artikel.

Key Facts:

  • Mütter, die in den neun Monaten vor der Niederkunft AHV-versichert und erwerbstätig waren, erhalten in der Schweiz eine finanzielle Entschädigung für 14 Wochen ab der Geburt ihres Kindes.

  • Auch arbeitslose und arbeitsunfähige Mütter haben Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung.

  • Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80 % des vorherigen Verdienstes, maximal aber 220 CHF pro Tag.

  • Arbeitgeber können Mitarbeitenden (mindestens) diesen Betrag als Lohn auszahlen oder die Lohnzahlungen unterbrechen. Im ersten Fall zahlt die zuständige Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung an den Arbeitgeber, im zweiten Fall direkt an die Mutter.

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Was ist Mutterschaftsentschädigung – und wie ist sie organisiert?

Anspruch

Im Grundsatz gilt: Mütter haben für die 14 Wochen (98 Tage) nach einer Geburt Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung, wenn sie in den neun Monaten vor der Niederkunft in der AHV versichert und davon mindestens fünf Monate erwerbstätig waren. Auch Frauen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können Anspruch auf eine finanzielle Absicherung haben, zum Beispiel, wenn sie arbeitslos oder arbeitsunfähig sind oder ihr Einkommen im Bemessungszeitraum ganz oder teilweise in einem EU- oder EFTA-Mitgliedsstaat oder im Vereinigten Königreich erzielt haben.

Wenn das Neugeborene nach der Geburt mehr als 14 Tage im Spital bleiben muss, wird die Mutterschaftsentschädigung um die Dauer des Spitalaufenthalts – höchstens aber 56 Tage – länger gezahlt. Umgekehrt verwirkt eine Frau ihren verbleibenden Anspruch, wenn sie schon vor Ablauf der 98 Auszahlungstage wieder eine Arbeit aufnimmt.

Höhe

Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Einkommens vor der Geburt, aber höchstens 220 CHF pro Tag. Dieses Maximum wird bei einem Monatseinkommen von 8250 CHF erreicht. Einen Minimalbetrag gibt es nicht. Auf die Mutterschaftsentschädigung werden – wie auf den normalen Lohn – Sozialversicherungsbeiträge fällig. Sonderfall: Im Kanton Genf beträgt die Mutterschaftsentschädigung dank ergänzender kantonaler Mittel mindestens 69 CHF und bis zu 329.60 CHF pro Tag. Mehr Informationen dazu sind auf der Website des Genfer Sozialversicherungsamts zu finden.

Auszahlung

Die Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung erfolgt am Ende jedes Monats, für den ein Anspruch besteht. Beträgt der Anspruch weniger als 200 CHF pro Monat, erfolgt sie als Einmalzahlung am Ende des Mutterschaftsurlaubs.

Im Normalfall wird die Mutterschaftsentschädigung über den Arbeitgeber ausbezahlt. Dieser zahlt der Mutter mindestens 80 % ihres vorherigen Lohns weiter; die zuständige Ausgleichskasse überweist dem Arbeitgeber die Mutterschaftsentschädigung. Selbstständige, Arbeitslose und Arbeitsunfähige erhalten die Entschädigung direkt von der Ausgleichskasse. Auch Mütter in einem Anstellungsverhältnis können die direkte Auszahlung durch die Ausgleichskasse verlangen: Gründe dafür können insbesondere Differenzen mit dem Arbeitgeber und ein daraus entstehender Wunsch nach Vertraulichkeit sein, aber auch die Säumigkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

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Mutterschaftsentschädigung in besonderen Situationen

Mehrere Arbeitgeber: Wer ist zuständig?

Ist die Mutter für mehrere Arbeitgeber tätig, kann sie wählen, über welchen sie ihren Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung geltend macht. Wichtig ist, dass nur ein Antrag eingereicht wird. Ein Arbeitgeber füllt den Arbeitgeberteil des Anmeldeformulars aus, die weiteren Arbeitgeber jeweils ein Ergänzungsblatt. Der Antrag geht dann an die Ausgleichskasse, die für den Arbeitgeber zuständig ist, der das Anmeldeformular unterschrieben hat.

Ist die Mutter in Teilzeit als Arbeitnehmerin beschäftigt, daneben aber auch selbstständig tätig, reicht sie den Antrag selbst ein. Zuständig ist die Ausgleichskasse, bei der sie als Selbstständigerwerbende ihre AHV-Beiträge zahlt. Der Arbeitgeber füllt nur das «Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung» aus.

Vorgehen bei Arbeitslosigkeit

Auch Arbeitslose haben Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Dies gilt auch dann, wenn eine Mutter keine Arbeitslosentaggelder bezieht, aber die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllen würde. Arbeitslose Mütter müssen ihre Mutterschaftsentschädigung selbst bei der Ausgleichskasse ihres letzten Arbeitgebers beantragen und die entsprechenden Nachweise (Ergänzungsblätter, Arbeitgeberbescheinigungen) über ihr Einkommen in den neun Monaten vor der Geburt einholen. Auch ehemalige Arbeitgeber sind zur Mitwirkung verpflichtet.

Zusätzliche Absicherung bei Tod des Partners

Stirbt der Vater des Kindes oder die Ehefrau der Mutter im ersten Halbjahr nach der Geburt, kann eine zusätzliche Mutterschaftsentschädigung für 14 Tage beantragt werden. Beim Tod der Mutter gibt es keine Zusatzentschädigung, aber der verbleibende Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung geht auf den anderen Elternteil über.

Wenn die Mutter die Anmeldung versäumt …

Verpasst es eine Mutter, ihrem Arbeitgeber das ausgefüllte Anmeldeformular für die Mutterschaftsentschädigung zu übermitteln, obwohl er diese als Lohnfortzahlung vorgestreckt hat, darf der Arbeitgeber die Anmeldung selbst an die für ihn zuständige Ausgleichskasse übermitteln.

Eine Übersicht unter Berücksichtigung weiterer Sonderfälle wie Frühgeburten oder Arbeitsunfähigkeit finden Sie in diesem Merkblatt der AHV/IV.

Berechnung der Mutterschaftsentschädigung

Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80 % des vor der Geburt erzielten durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens aber 220 CHF pro Tag. Einen Minimalbetrag gibt es nicht, da der Anspruch aus der Versicherung in der AHV entsteht, also aus eingezahlten Beiträgen.

Bei einem regelmässigen Verdienst – das heisst: ein für mindestens ein Jahr oder unbefristet eingegangenes Arbeitsverhältnis mit keinen oder nur geringen Lohnschwankungen – ist die Grundlage für die Berechnung das letzte Monatseinkommen vor dem Geburtsmonat. Der 13. Monatslohn und allfällige Boni werden anteilig hinzugerechnet:

Mutterschaftsentschädigung pro Tag = letztes Monatseinkommen* x 0,8 / 30 Tage

* zzgl. 1/12 des 13. Monatslohns und allfälliger Boni

Ist das Einkommen unregelmässig (z. B. grosse Lohnschwankungen, Kurzzeitverträge), wird das gesamte Einkommen der vergangenen zwölf Monate addiert und das Taggeld aus dem Jahreseinkommen errechnet:

Mutterschaftsentschädigung pro Tag = Jahreseinkommen* x 0,8 / 360 Tage

* zzgl. 1/12 des 13. Monatslohns und allfälliger Boni

Mit diesem Rechner der AHV/IV können Sie die Höhe der Mutterschaftsentschädigung ausrechnen.

Hinweis: Vorsicht bei unbezahltem Urlaub während der Schwangerschaft. Unerwünschte Folge könnte eine niedrigere Mutterschaftsentschädigung sein!

Richtige Beantragung

So sorgen Sie als Arbeitgeber für einen reibungslosen Ablauf bei der Mutterschaftsentschädigung Ihrer Arbeitnehmerin:

  1. Entscheiden Sie sich dafür, dass Sie der Arbeitnehmerin während ihrer Abwesenheit den Lohn weiterzahlen, zahlt die Ausgleichskasse die Mutterschaftsentschädigung monatlich rückwirkend an Sie als Arbeitgeber. Ohne Lohnfortzahlung geht die Entschädigung direkt an die Mutter.

  2. Bitten Sie Ihre Mitarbeiterin nach der Geburt, das Formular «Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung» der AHV-IV (Teil A) auszufüllen und an Sie zu senden. Die Mitarbeiterin sollte zudem frühzeitig prüfen, welche Anhänge in ihrem Fall zusätzlich beizufügen sind. Benötigt werden mindestens die Angaben über alle Arbeitsverhältnisse der letzten neun Kalendermonate vor der Geburt.

  3. Füllen Sie den Arbeitgeberteil des Anmeldeformulars (Teil B) – oder das «Ergänzungsblatt zur Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung» aus, wenn die Arbeitnehmerin für im Bezugszeitraum für mehrere Arbeitgeber tätig war. Kreuzen Sie im Formularteil C des Anmeldeformulars bzw. Ergänzungsblatts an, ob sie eine Lohnfortzahlung geleistet haben.

  4. Arbeitgeber und arbeitnehmende Person unterzeichnen das Anmeldeformular (Ergänzungsblätter werden nur vom jeweiligen Arbeitgeber signiert).

  5. Versand an die zuständige Ausgleichskasse – in der Regel durch den (Haupt-)Arbeitgeber, bei Selbstständigerwerbenden, Arbeitslosen und Arbeitsunfähigen durch die Antragstellerin selbst.

Fazit

Die Mutterschaftsentschädigung ist eine wichtige Absicherung gegen Arbeits- und Verdienstausfall – für junge Familien, aber auch für Unternehmen, die Frauen im gebärfähigen Alter beschäftigen. Arbeitgeber haben zwar nicht die volle Kontrolle über den Beantragungs- und Auszahlungsprozess, im Regelfall sind sie es aber, die den Antrag an die Ausgleichskasse übermitteln. Wirkt eine Mutter bei der Beantragung nicht mit, können Arbeitgeber einen Antrag auf Mutterschaftsentschädigung auch allein stellen, um sich überwiesene Lohnfortzahlungsbeträge erstatten zu lassen.

Umgekehrt sind Arbeitgeber verpflichtet, bei den Anträgen auf Mutterschaftsentschädigung von aktuellen und ehemaligen Mitarbeiterinnen mitzuwirken und die nötigen Angaben zur Verfügung zu stellen. Mit einer Personalsoftware wie Personio behalten Sie als Arbeitgeber jederzeit den Überblick, was Fehlzeiten und Ansprüche Ihrer Mitarbeitenden betrifft.

Häufig gestellte Fragen

Wie viel Mutterschaftsentschädigung bekommt man in der Schweiz?

Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80 % des Einkommens vor der Geburt. Bei regelmässigem Einkommen ist die Bemessungsgrundlage das letzte Einkommen.

Wie lange wird die Mutterschaftsentschädigung gezahlt?

Grundsätzlich wird die Mutterschaftsentschädigung 98 Tage (14 Wochen) gezahlt. Beginnt die Mutter vor Ablauf dieser Frist wieder zu arbeiten, erlischt der Anspruch. Bei längerem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich die Bezugsdauer um bis zu 56 Tage. Stirbt der Vater oder die Ehefrau der Mutter in den ersten sechs Monaten nach der Geburt, hat die Mutter Anspruch auf weitere 14 Tage Mutterschaftsentschädigung.

Wie berechnet man die Mutterschaftsentschädigung?

Ist das Einkommen regelmässig, beträgt die Mutterschaftsentschädigung 80 % des Bruttolohns im letzten Monat vor der Geburt. Der 13. Monatslohn und allfällige Boni werden anteilig berücksichtigt. Bei unregelmässigem Einkommen bildet der Durchschnitt der Einkünfte der letzten zwölf Monate vor der Geburt die Berechnungsbasis.

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