Kurzfristige Erwerbstätigkeit: Alles zur kurzfristigen Beschäftigung in der Schweiz
Ob Urlaubsvertretung für ein Teammitglied oder Unterstützung während der Hochsaison: Mit einer kurzfristigen Beschäftigung können sich Unternehmen flexibel die Hilfe von ausländischen Arbeitnehmenden aus der EU/EFTA sichern. Dies betrifft vor allem Unternehmen im grenznahen Gebiet, aber auch andere Unternehmen mit Sitz in der Schweiz. Allerdings gilt das nur für Arbeitseinsätze bis zu 90 Tagen. Wie Sie die kurzfristige Beschäftigung rechtssicher für sich einsetzen können und welche Pflichten als Arbeitgeber auf Sie zukommen, erfahren Sie in diesem Artikel.
Key Facts
Ausländische Erwerbstätige können in der Schweiz für Arbeitseinsätze bis zu 90 Tagen im Kalenderjahr eingesetzt werden.
Diese kurzfristige Erwerbstätigkeit ist bewilligungsfrei, es besteht jedoch eine Meldepflicht.
Grundsätzlich ist der Schweizer Arbeitgeber verpflichtet, diese Meldung vorzunehmen.
Fristen müssen beachtet werden, damit die Meldung rechtzeitig vorgenommen wird.
Selbstständige Dienstleistende müssen die Meldung selbst vornehmen.
Was ist eine kurzfristige Erwerbstätigkeit?
Für eine kurzfristige Beschäftigung bzw. für Saisonkräfte gilt eine Begrenzung der Beschäftigung auf drei Monate am Stück oder 90 Arbeitstage im Kalenderjahr. Dies betrifft ausländische Erwerbstätige aus den EU/EFTA-Staaten, die in der Schweiz einen oder mehrere Arbeitseinsätze leisten.
Hinweis: Die Arbeitstage können auch auf das Jahr verteilt erfolgen. Zusammen dürfen sie jedoch 90 Tage nicht übersteigen. Dafür besteht lediglich eine Meldepflicht.
Übersteigt der Arbeitseinsatz diese Dauer, ist eine Arbeitsbewilligung erforderlich.
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Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit das Anmeldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit in der Schweiz angewendet werden kann:
Ausländische Erwerbstätige müssen aus den EU/EFTA-Staaten kommen.
Die maximale Erwerbstätigkeit von 90 Tagen pro Kalenderjahr darf nicht überschritten werden.
Betroffen sind drei Kategorien von Arbeitnehmenden:
Erwerbstätige der EU/EFTA, die in der Schweiz einen befristeten Arbeitsvertrag von bis zu drei Monaten haben;
Entsandte Arbeitnehmende eines Arbeitgebers mit Sitz in der EU/EFTA oder
Selbstständige Dienstleistungserbringende aus der EU/EFTA.
Für die drei Kategorien bestehen unterschiedliche Vorgaben bezüglich der Fristen für eine Meldepflicht.
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Die Dauer für die kurzfristige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ist auf maximal 90 Tage im Kalenderjahr beschränkt und kann auch mehrere Arbeitseinsätze – verteilt auf ein Kalenderjahr – umfassen.
Branchen und Jobs
Eine Entsendung oder ein kurzfristiger Arbeitseinsatz in der Schweiz ist grundsätzlich in allen Branchen möglich. Es gibt allerdings einige Ausnahmen, bei denen der Arbeitseinsatz zwar erlaubt ist, die Meldung jedoch zwingend ab dem ersten Tag erfolgen muss.
In der Schweiz muss in folgenden Branchen bereits ab dem ersten Tag eine kurzfristige Erwerbstätigkeit gemeldet werden:
Bauhaupt- und Baunebengewerbe
Garten- und Landschaftsbau
Gastgewerbe (inkl. Hotelgewerbe)
Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
Überwachungs- und Sicherheitsgewerbe
Reisendengewerbe (Ausnahme: Messen und Zirkusse)
Erotikgewerbe
Für alle anderen Branchen gilt: Die ersten 8 Tage unterliegen nicht der Meldepflicht.
Meldeverfahren bei kurzfristiger Erwerbstätigkeit: Ablauf und Fristen
Bei entsandten Arbeitnehmenden und selbstständigen Dienstleistungserwerbenden besteht in der Schweiz eine Meldepflicht, wenn die kurzfristige Erwerbstätigkeit mehr als 8 Tage im Kalenderjahr dauert. Ein Einsatz, der länger als 8 Tage und maximal 90 Tage dauert, muss 8 Tage vor Beginn der Arbeit gemeldet werden.
Bei einem kurzen Einsatz von bis zu 8 Tagen ist also keine Meldung notwendig. Zu beachten sind jedoch die hiervon ausgenommenen Branchen.
Gut zu wissen: In Notfallsituationen, in denen die 8-tägige Meldefrist nicht eingehalten werden kann, darf bereits früher mit der Arbeit begonnen werden. Es geht um nicht vorhersehbare Ereignisse und ist nur erlaubt, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Arbeitseinsatz hat den Zweck, einen unvorhergesehenen Schaden zu beheben.
Der Arbeitseinsatz muss kurz nachdem der Schaden entstanden ist, erfolgen, d. h. spätestens drei Tage danach.
Die Meldung erfolgt über ein elektronisches Meldeverfahren. Der Arbeitgeber, also das Schweizer Unternehmen, muss hierzu ein Online-Konto eröffnen.
Gut zu wissen: Nachträgliche Änderungen, wie z. B. die Änderung der Einsatzdauer oder ein Arbeitsunterbruch, können nur bei der zuständigen kantonalen Behörde gemeldet werden.
Wurde mit einem Arbeitnehmenden ein befristeter Arbeitsvertrag von bis zu 90 Tagen für kurzfristige Erwerbstätigkeit in der Schweiz abgeschlossen, muss die Online-Meldung spätestens am Tag vor dem ersten Arbeitstag erfolgen.
Wenn länger als 90 Tage in der Schweiz gearbeitet werden soll, ist eine Arbeitsbewilligung erforderlich.
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Selbstständigerwerbende müssen selbst ebenfalls eine entsprechende Meldung für die kurzfristige Erwerbstätigkeit in der Schweiz vornehmen.
Tipp: Informieren Sie sich vorab, ob für Ihre Branche eine Meldepflicht ab dem ersten Tag besteht, um Bussen zu entgehen.
Wird gegen die Meldepflicht verstossen, drohen Bussen von bis zu CHF 5'000. Wiederholte Vorfälle können eine Dienstleistungssperre zur Folge haben.
Gut zu wissen: Seit Januar 2021 ist Grossbritannien nicht mehr in der EU. Für UK-Staatsangehörige gilt das Meldeverfahren nicht mehr, d. h., dass in der Schweiz auch bei einem kurzfristigen Arbeitseinsatz eines UK-Staatsbürgers eine Arbeitsbewilligung erforderlich ist. Diese muss der Arbeitgeber bei der zuständigen kantonalen Behörde einholen.
Wichtiges für Arbeitgeber
Bei Entsandten, die aus der EU/EFTA eingestellt werden, ist eine Meldung erforderlich, wenn mehr als 8 Tage und maximal 90 Tage im Kalenderjahr gearbeitet wird.
Die Meldung muss 8 Tage vor Arbeitsbeginn online erfolgen: Online-Meldung.
Wenn jemand befristet für maximal 90 Tage am Stück angestellt wird, muss die Online-Meldung spätestens am Tag vor dem ersten Arbeitstag erfolgen.
Die Anzahl der entsandten Arbeitnehmenden spielt für die Meldepflicht keine Rolle.
Wichtiges für Arbeitnehmende
Die Meldepflicht liegt grundsätzlich beim Arbeitgeber.
Auch wenn ein befristeter Vertrag in der Schweiz vorliegt, der maximal auf drei Monate beschränkt ist, muss der Arbeitgeber die Meldung spätestens am Tag vor dem ersten Arbeitstag einreichen.
Selbstständigerwerbende, die einen Einsatz für kurzfristige Erwerbstätigkeit in der Schweiz haben, müssen die Meldung selbst vornehmen.
Fazit
Kurzfristige Beschäftigungen können mit Personio kinderleicht verwaltet werden. Auch wenn sich der organisatorische Aufwand bei kurzfristigen Beschäftigungen in Grenzen hält, ist es wichtig, bestehende Auflagen für jeden Einzelfall sorgfältig zu prüfen und ihnen fristgerecht Folge zu leisten. In der digitalen Personalakte von Personio können Sie die Daten Ihrer kurzfristig beschäftigten Angestellten übersichtlich verwalten.
Häufig gestellte Fragen
Was gilt als kurzfristige Erwerbstätigkeit in der Schweiz?
Kurzfristige Erwerbstätigkeit in der Schweiz bedeutet Erwerbstätigkeit bis zu 90 Tagen im Kalenderjahr. Es kann sich auch um mehrere Arbeitseinsätze handeln.
Kann man ohne Bewilligung in der Schweiz arbeiten?
Ja. Für EU/EFTA-Bürger, die einen kurzfristigen Arbeitseinsatz bis zu 90 Tagen in der Schweiz haben, muss lediglich eine Online-Meldung erfolgen.
Welche Voraussetzungen müssen für die kurzfristige Erwerbstätigkeit in der Schweiz erfüllt sein?
Es muss sich um EU/EFTA-Bürger handeln, die in der Schweiz einen Arbeitseinsatz haben oder kurzfristig selbstständig erwerbstätig sind. Die Dauer der Erwerbstätigkeit darf maximal 90 Tage pro Kalenderjahr betragen.
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