Ferientage berechnen: Anspruch bei Teilzeit und Vollzeit

calculating holiday entitlement for part-time workers

Jedem Arbeitnehmenden in der Schweiz stehen gesetzlich mindestens vier bezahlte Ferienwochen zu. Dabei haben Mitarbeitende in Teilzeit den gleichen Mindestanspruch wie jene in Vollzeit. Zur Festlegung von Ferien und Berechnung von Ferienansprüchen muss der Arbeitgeber einiges beachten.

Das Wichtigste zusammengefasst:

  • Das Obligationenrecht regelt den gesetzlichen Mindestferienanspruch für alle Arbeitnehmenden (Art. 329a OR): fünf Ferienwochen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, danach vier Ferienwochen.

  • Arbeitnehmende in Teilzeit haben den gleichen Mindestferienanspruch wie Arbeitnehmende in Vollzeit.

  • Zur Berechnung des jährlichen Ferienanspruchs in Tagen multiplizieren Sie die Anzahl der Arbeitstage pro Woche mit den Ferienwochen pro Jahr. 

  • Bei unterjährigem Ein- oder Austritt wird der Ferienanspruch pro rata berechnet. 

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Ferienanspruch: die gesetzlichen Regelungen

Jeder Arbeitnehmende in der Schweiz hat gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Ferien. Das Obligationenrecht (Art. 329a OR) regelt den Mindestanspruch. 

Demnach müssen Arbeitgeber Arbeitnehmenden bis zum vollendeten 20. Lebensjahr mindestens fünf Ferienwochen pro Dienstjahr gewähren, allen anderen Arbeitnehmenden mindestens vier Ferienwochen

Einzel- oder Gesamtarbeitsverträge können zugunsten der Arbeitnehmenden einen höheren Ferienanspruch beinhalten. Der Ferienanspruch gilt ab dem Eintrittsdatum, auch für die Probezeit. 

Für den Bezug des Ferienanspruchs sind die Werktage ausschlaggebend. Als Werktage gelten Montag bis Samstag. Gesetzliche Feiertage sind bezahlte Freitage. Fällt also ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag, muss dafür kein Ferientag bezogen werden. 

Bei Ein- oder Austritten während des Dienstjahres gilt der Ferienanspruch pro rata. Resultate von Pro-rata-Berechnungen werden in der Regel auf halbe oder ganze Ferientage auf- bzw. abgerundet. 

Wie Sie den Ferienanspruch bei Kündigungen berechnen, lesen Sie in diesem Artikel.

Was der Arbeitgeber beachten muss

IIn der Regel ist der Ferienanspruch im laufenden Dienstjahr zu gewähren. Das Obligationenrecht (OR) sieht vor, dass der Arbeitgeber den Zeitpunkt des Ferienbezugs bestimmt. Dabei hat er jedoch nicht nur die Interessen des Betriebs zu berücksichtigen, sondern auch die Wünsche des Arbeitnehmenden. So sollte beispielsweise bei Arbeitnehmenden mit schulpflichtigen Kindern auf die Schulferien geachtet werden. 

Zudem müssen Ferien durch den Arbeitgeber möglichst frühzeitig festgelegt werden. Als Faustregel gilt: zwei bis drei Monate im Voraus. Das ermöglicht Arbeitnehmenden, eine sinnvolle Planung ihrer Ferien vorzunehmen. Eine kurzfristige Verschiebung festgelegter Ferien muss ein Arbeitnehmender nur dann akzeptieren, wenn diese aus einem nicht vorhersehbaren Betriebsinteresse dringend notwendig ist. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden allenfalls entstandenen Schaden, unter anderem durch Annullierungskosten, ersetzen. 

Zu beachten gilt ausserdem, dass mindestens zwei Ferienwochen pro Dienstjahr zusammenhängen müssen, sodass der Arbeitnehmende insgesamt an 14 aufeinanderfolgenden Tagen von der Arbeit befreit ist. Unerheblich ist es, ob es sich dabei um bezogene Ferientage oder gesetzliche Feiertage handelt.  

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Spezialfälle beim Ferienanspruch

Wer im Rahmen eines befristeten Vertrags ein Praktikum absolviert, hat gemäss Schweizer Obligationenrecht den gleichen gesetzlichen Mindestanspruch auf bezahlte Ferien wie alle anderen Arbeitnehmenden. Dieser umfasst fünf Ferienwochen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, danach vier Ferienwochen. 

Seit Anfang 2021 hat ein Arbeitnehmer, der rechtlicher Vater eines Kindes wird, Anspruch auf bezahlten Vaterschaftsurlaub. Dieser Vaterschaftsurlaub dauert zwei Wochen. Bei einem Vollzeitpensum mit einer Fünf-Tage-Woche entspricht dies zehn Ferientagen. Der Vaterschaftsurlaub muss innerhalb von sechs Monaten ab Geburt des Kindes bezogen werden. Ansonsten verfällt der Anspruch.

Einen gesetzlich verankerten Anspruch auf ein Sabbatical gibt es in der Schweiz nicht. Eine solche befristete Auszeit ist in der Regel ein unbezahlter Sonderurlaub. Daher besteht während eines Sabbaticals auch kein Anspruch auf Mindestferien.. 

Auszahlung der Ferien

Das Obligationenrecht untersagt es dem Arbeitgeber, den Ferienanspruch von Arbeitnehmenden während eines laufenden Arbeitsverhältnisses durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abzugelten. Dieses Verbot ist für beide Seiten zwingend. Eine Ausnahme besteht bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung: Ist es dem Arbeitnehmenden nicht möglich, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses alle Ferientage zu beziehen, muss der Arbeitgeber die restlichen Ferientage ausbezahlen.

Regelung der Restferien

Arbeitgeber sollten den Ferienanspruch in der Regel im betreffenden Dienstjahr gewähren bzw. darauf achten, dass die Arbeitnehmenden die Ferientage beziehen. Positive wie auch negative Feriensaldi können jedoch auch auf das nächste Dienstjahr verschoben werden. Dadurch erhöht sich der Ferienanspruch im Folgejahr. Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass positive oder negative Feriensaldi so rasch wie möglich ausgeglichen werden. Ferienansprüche verjähren nach fünf Jahren. Dabei beginnt die Verjährungsfrist mit Ende des Dienstjahres, in welchem der Arbeitnehmende die Ferien hätte beziehen müssen. 

Ferientage richtig berechnen

Je nach Branche oder Unternehmen ist eine Fünf- oder Sechs-Tage-Woche üblich. Der Mindestferienanspruch im Obligationenrecht betrifft immer Ferienwochen. Bei einem gesetzlichen Ferienanspruch von vier Wochen stehen Mitarbeitenden, welche an fünf bis sechs Tagen arbeiten, daher 20 oder 24 Ferientage pro Dienstjahr zu, unabhängig von der Anzahl der geleisteten Wochenstunden. 

Beispiel: 

Mitarbeiter A arbeitet an fünf Tagen die Woche je zwei Stunden. Mitarbeiter B arbeitet acht Stunden an fünf Tagen in der Woche. Obwohl Mitarbeiter A mit zehn Stunden deutlich weniger arbeitet als Mitarbeiter B, haben beide denselben Ferienanspruch, weil beide fünf Tage pro Woche arbeiten. Dies gilt ebenfalls dann, wenn die Arbeitnehmenden laut Arbeitsvertrag mehr als den gesetzlichen Mindestferienanspruch haben. 

Wichtig: Den Ferienanspruch berechnen Sie immer auf Basis der vereinbarten Arbeitstage und nie auf Grundlage der vereinbarten Arbeitszeit.

Ferientage bei Vollzeit

Der Anspruch auf Ferientage für Mitarbeitende in Vollzeit berechnen Sie auf Basis der Anzahl Arbeitstage pro Arbeitswoche. 

Beispiel:

Gewährt Ihr Unternehmen mit einer Fünf-Tage-Woche einer Mitarbeiterin, die ganzjährig Vollzeit arbeitet, fünf Ferienwochen, so stehen ihr 25 Ferientage pro Dienstjahr zu. 

Formel:

5 Arbeitstage/Woche x 5 Ferienwochen/Dienstjahr = 25 Ferientage/Dienstjahr

Ferientage bei Teilzeit

Der gesetzliche Anspruch auf mindestens vier Ferienwochen pro Dienstjahr hängt nicht vom Arbeitspensum ab. Das heisst, der Anspruch auf vier Ferienwochen bleibt immer gleich, egal wie viele Tage Arbeitnehmende pro Woche arbeiten. Die Arbeitstage pro Woche haben jedoch Einfluss auf die Berechnung der Ferientage pro Dienstjahr. Dabei bleibt die Berechnungsformel jeweils gleich: Sie multiplizieren die Anzahl der Arbeitstage pro Woche mit den Ferienwochen und erhalten die Ferientage. Wie viele Stunden jemand pro Tag arbeitet, spielt dabei keine Rolle. 

Beispiel:

Einem Mitarbeiter, der an drei Tagen pro Woche fünf Stunden arbeitet, stehen bei einem Unternehmen, das ihm fünf Ferienwochen gewährt, 15 Ferientage zu. 

Formel:

3 Arbeitstage/Woche x 5 Ferienwochen/Dienstjahr = 15 Ferientage/Dienstjahr

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Ferientage beim Wechsel zwischen Voll- und Teilzeit 

Wechseln Arbeitnehmende während eines Dienstjahres von einem Vollzeit- zu einem Teilzeit-Pensum oder umgekehrt, wird der Ferienanspruch für diese Arbeitsverhältnisse getrennt berechnet. Die Ferienansprüche in Tagen aus beiden Pensen werden summiert. So erhalten Sie den korrekten Ferienanspruch für das betreffende Dienstjahr. Wenn sich beim Wechsel des Pensums nicht nur die Anzahl der Arbeitstage pro Woche ändert, sondern auch die Anzahl der geleisteten Stunden pro Arbeitstag, bleiben zwar die Ferientage in der Summe gleich, entsprechen dann aber für das entsprechende Pensum der geringeren bzw. höheren Anzahl Stunden pro Arbeitstag. 

Jahres-Ferienguthaben in monatliche Ferien-Ansprüche umrechnen

Sowohl das Gesetz als auch Arbeitsverträge sprechen von Ferienwochen pro Dienstjahr. Um das Ferienguthaben von Mitarbeitenden zu verwalten und Pro-rata-Berechnungen anzustellen, muss dieser Ferienanspruch pro Jahr jedoch in Ferientage umgerechnet werden. Dabei hängt die Anzahl der Ferientage von den Arbeitstagen pro Woche ab. Wer also fünf Tage pro Woche arbeitet und fünf Wochen Ferien pro Jahr zugute hat, erhält 25 Ferientage. Aufgeteilt auf zwölf Monate ergibt dies einen Anspruch von 2,08 Ferientagen pro Monat. In der Regel wird dabei auf halbe oder ganze Ferientage auf- bzw. abgerundet.

Ferien-Ansprüche in Tagen pro Monat

Arbeitstage pro Woche

1

2

3

4

5

6

4 Wochen Ferien/Jahr

0,34 Tage

0,67 Tage

1 Tag

1,33 Tage

1,67 Tage

2 Tage

5 Wochen Ferien/Jahr

0,42 Tage

0,84 Tage

1,25 Tage

1,67 Tage

2,08 Tage

2,50 Tage

6 Wochen Ferien/Jahr

0,5 Tage

1 Tag

1,50 Tage

2 Tage

2,50 Tage

3 Tage

Fazit

Mindestferienansprüche für Arbeitnehmende sind in der Schweiz im Obligationenrecht geregelt. Dabei spricht das Gesetz von Ferienwochen, die den Arbeitnehmenden – je nach Alter – zustehen. Diese Mindestferienwochen gelten sowohl für Vollzeit- als auch Teilzeit-Mitarbeitende. Bei der Berechnung von Ferienansprüchen in Tagen ist immer die Anzahl der Arbeitstage pro Woche zu berücksichtigen, nicht aber die geleisteten Arbeitsstunden pro Tag. Diese Berechnung benötigen Sie, um die Ferien von Mitarbeitenden zu verwalten oder Pro-rata-Ansprüche für unterjährige Ein- und Austritte festzustellen. Ausserdem gilt es, einige gesetzliche Regelungen und Spezialfälle bei der Berechnung und Gewährung von Ferientagen zu beachten.

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Häufig gestellte Fragen

Wie berechnet man Ferientage?

Den Ferienanspruch in Tagen können Mitarbeitende berechnen, indem sie die von ihnen geleisteten Arbeitstage pro Woche mit ihren Ferienwochen multiplizieren. Arbeiten sie fünf Tage pro Woche und gewährt ihnen ihr Arbeitgeber fünf Wochen Ferien pro Jahr, stehen ihnen in einem vollständigen Dienstjahr 25 Ferientage zu. 

Wie werden Ferientage bei Teilzeit berechnet?

Mitarbeitende in Teilzeit haben gemäss Obligationenrecht den gleichen Anspruch auf Mindestferienwochen wie Vollzeit-Angestellte. Die Berechnung der Ferientage in einem Teilzeitpensum richtet sich nach den geleisteten Arbeitstagen pro Woche. Dabei werden die Arbeitstage pro Woche mit den Ferienwochen multipliziert. Bei drei Arbeitstagen pro Woche und einem Anspruch auf vier Wochen Ferien pro Jahr ergeben sich zwölf Ferientage für ein vollständiges Dienstjahr. 

Kann man Restferien, die in diesem Jahr nicht bezogen wurden, auf das nächste Jahr verschieben? 

Ja. Grundsätzlich gilt, dass der Ferienanspruch im betreffenden Dienstjahr bezogen werden sollte. Dennoch lässt sich sowohl ein positiver als auch ein negativer Feriensaldo auf das Folgejahr übertragen. Beachten Sie jedoch, dass ein Ferienanspruch nach fünf Jahren verjährt.

Disclaimer

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