Feiertagszuschlag: Was Sie über Feiertagszuschläge in der Schweiz wissen sollten

Mitarbeiterin arbeitet am Feiertag.

An gesetzlichen Feiertagen auf Bundes- und Kantonsebene gilt – wie an Sonntagen – ein generelles Arbeitsverbot. Ausgenommen sind bestimmte Berufsgruppen. Unter welchen Umständen ein Arbeitgeber den Arbeitnehmenden einen Feiertagszuschlag schuldet und wie sich dieser berechnet, lesen Sie hier. 

Das Wichtigste zusammengefasst:

  • Generell ist es Arbeitnehmenden in der Schweiz verboten, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen zu arbeiten. Ausnahmen gelten für bestimmte Berufsgruppen oder bei einer Bewilligung durch die zuständige Behörde. 

  • Das Schweizer Arbeitsgesetz unterscheidet zwischen vorübergehender und dauernder oder regelmässiger Sonntagsarbeit. Diese Unterscheidung betrifft auch Einsätze an gesetzlichen, den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen.

  • Gemäss Arbeitsgesetz schuldet ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmenden nur bei vorübergehender Sonntagsarbeit einen Lohnzuschlag. Dieser Zuschlag beträgt 50 %. 

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Feiertagsarbeit in der Schweiz: Gesetzlicher Rahmen

Schweizer Arbeitnehmenden ist es grundsätzlich verboten, an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten. Eine Ausnahme bilden Berufsgruppen, die für das Funktionieren der Gesellschaft jederzeit notwendig sind. Als Ausgleich für Feiertagsarbeit erhalten Arbeitnehmende Ersatzruhe sowie allenfalls einen Lohnzuschlag.

Was bedeutet der Feiertagszuschlag in der Schweiz?

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmende in der Schweiz an gesetzlichen Feiertagen, die auf Bundes- oder Kantonsebene den Sonntagen gleichgestellt sind, nicht arbeiten. Bei bestimmten Berufsgruppen ist die Verrichtung der Arbeit jedoch für unsere Gesellschaft zu jeder Zeit notwendig und lässt sich nicht auf den nächsten Werktag verschieben. Für diese Berufsgruppen macht das Arbeitszeitgesetz daher eine allgemeine Ausnahme. Andere Betriebe brauchen eine Bewilligung für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen durch die zuständige Behörde. 

Abhängig von Art und Dauer der Arbeit an Sonn- und Feiertagen muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden Ersatzfreizeit oder einen Ersatzruhetag gewähren sowie allenfalls – bei vorübergehender Sonntagsarbeit (Art. 19 und 20 ArG) – einen Lohnzuschlag von 50 % entrichten.

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Gesetzliche Feiertage in der Schweiz

In der Schweiz gibt es lediglich einen eidgenössisch geregelten Feiertag. Dies ist der Bundesfeiertag am 1. August. An diesem Tag bestehen schweizweit die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für die Sonntagsarbeit sowie volle Lohnfortzahlungspflicht durch den Arbeitgeber. 

Daneben können die einzelnen Kantone maximal acht weitere Tage als Feiertage arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichstellen. Jeder Kanton kann die entsprechenden Tage frei wählen. Sieht ein Kanton darüber hinaus weitere Tage als kantonale oder kommunale Feiertage vor, gelten diese nicht im Sinne des Arbeitsgesetzes als Sonntage. Sie sind normale Werktage, bei denen gegebenenfalls kommunale Ruhetagsvorschriften zur Anwendung gelangen. An den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen tritt jeweils ein generelles Arbeitsverbot für Betriebe in Kraft, die dem Arbeitsgesetz unterstellt sind. Die Arbeit an diesen Tagen ist nur mit Bewilligung durch die zuständige Behörde oder bei allgemeinen Ausnahmen erlaubt. 

Für wen gibt es in der Schweiz zusätzliche Vergütungen an Feiertagen?

An gesetzlichen Feiertagen dürfen laut Arbeitsgesetz nur Betriebe mit behördlicher Bewilligung sowie bestimmte Berufsgruppen mit einer allgemeinen Ausnahmeregelung arbeiten. Die Arbeit dieser Berufsgruppen ist für das gesellschaftliche Funktionieren unerlässlich – auch an Sonn- und Feiertagen. Zu diesen Berufsgruppen gehören unter anderem:

  • Pflegepersonal in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen

  • Not- und Rettungsdienste

  • Feuerwehr

  • Polizei

  • Gastronomie

  • Verkehrsbetriebe

  • Presse und Nachrichtenagenturen

  • Energie- und Wasserversorgung

  • Landwirtschaft

  • Sicherheitsbranche

Arbeiten Arbeitnehmenden an einem Feiertag, muss – je nach Art und Dauer des Einsatzes – als Ausgleich Ersatzfreizeit oder ein Ersatzruhetag gewährt werden. Handelt es sich dabei um eine vorübergehende Sonntagsarbeit, wird gemäss Arbeitsgesetz zudem ein Lohnzuschlag von 50 % fällig. Vorübergehende Sonntagsarbeit leistet, wer pro Kalenderjahr an höchstens sechs Sonntagen, inklusive gesetzlicher Feiertage, arbeitet (Art. 19 und 20 ArG). Bei dauernder oder regelmässiger Sonntagsarbeit, welche diese sechs Tage überschreitet, ist der Arbeitgeber gesetzlich nicht zu einem Lohnzuschlag verpflichtet. 

Arbeitgeber: Pflichten und freiwillige Leistungen

Bei Arbeitseinsätzen an Sonntagen und den Sonntagen gleichgestellten Feiertagen unterscheidet das Schweizer Arbeitsgesetz zwischen vorübergehender Sonntagsarbeit und dauernder oder regelmässiger Sonntagsarbeit (Art. 19 und 20 ArG).

Bei vorübergehender Sonntagsarbeit arbeiten Arbeitnehmende an maximal sechs Sonn- oder Feiertagen pro Kalenderjahr. Hierbei ist der Arbeitgeber gemäss Arbeitsgesetz verpflichtet, den Arbeitnehmenden je nach Dauer des Einsatzes Ersatzfreizeit oder einen Ersatzruhetag zu gewähren sowie einen Lohnzuschlag von 50 % zu entrichten. 

Handelt es sich um eine dauernde oder regelmässige Sonntagsarbeit, bleibt die Ersatzruhe verpflichtend, ein Lohnzuschlag ist jedoch nicht mehr zwingend geschuldet. In diesem Fall ist zu beachten, ob der Arbeitsvertrag eine Regelung zum Feiertagszuschlag enthält. 

Eine besondere Situation ergibt sich, wenn am Ende des Kalenderjahres festgestellt wird, dass  Arbeitnehmende wider Erwarten mehr als an sechs Sonn- und Feiertagen gearbeitet haben. Dann muss der Lohnzuschlag von 50 % für die ersten sechs Sonn- bzw. Feiertage durch den Arbeitgeber vergütet werden. 

Lesen Sie im Artikel zu Lohnnebenkosten, welche Lohnnebenkosten Sie Ihren Mitarbeitenden in der Schweiz bezahlen müssen.

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Berechnung: Feiertagszuschlag Schweiz

Die Berechnung eines allfälligen Feiertagszuschlags hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Art des Feiertages (arbeitsrechtlich dem Sonntag gleichgestellt oder nicht);

  • Anzahl der Arbeitseinsätze an Sonn- und Feiertagen pro Kalenderjahr;

  • Erwartbarkeit der Arbeitseinsätze an Sonn- und Feiertagen pro Kalenderjahr;

  • Regelungen zu Feiertagszuschlägen im Arbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag (GAV).

Beispiel A: Arbeitnehmende im Pflegedienst müssen in einem Kalenderjahr an drei Sonntagen sowie am 1. August (Bundesfeiertag) arbeiten. Diese vier Einsätze an Sonn- und Feiertagen gelten als vorübergehende Sonntagsarbeit. Für die geleistete Arbeitszeit schuldet der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden gemäss Arbeitsgesetz den üblichen Lohn inklusive eines Zuschlags von 50 %. 

Beispiel B: Für Arbeitnehmende in einer Nachrichtenagentur ist vorgesehen, dass sie maximal an fünf Sonn- und Feiertagen im Kalenderjahr arbeiten müssen. Durch Krankheitsausfälle im Unternehmen kommen sie jedoch wider Erwarten an zehn Sonn- und Feiertagen zum Einsatz. In seinem Arbeitsvertrag ist kein Feiertagszuschlag vorgesehen. Ihr Arbeitgeber schuldet ihnen nun für die ersten sechs Arbeitseinsätze an Sonn- und Feiertagen einen Lohnzuschlag von 50 %; zu einem Lohnzuschlag für die verbleibenden vier Einsätze ist er jedoch gesetzlich nicht verpflichtet. 

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Fazit

Ob und in welcher Höhe ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmenden einen Feiertagszuschlag schuldet, hängt unter anderem von der Einsatzhäufigkeit an Sonn- und Feiertagen sowie individuellen Regelungen im Arbeitsvertrag ab. So können sich die zu zahlenden Feiertagszuschläge in einem Unternehmen von Arbeitnehmendem zu Arbeitnehmendem unterscheiden. Mit einer Softwarelösung wie Personio behalten Sie den Überblick über die geleisteten Arbeitseinsätze und berechnen die allfälligen Feiertagszuschläge, die Ihren Mitarbeitenden zustehen, sicher und automatisch. 

Erfahren Sie in diesem Artikel weitere Details über die wesentlichen Aspekte von Lohnabrechnungen und wichtige Punkte, die Arbeitgeber und Arbeitnehmende dabei beachten sollten.

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist der Feiertagszuschlag?

Bei vorübergehender Sonntagsarbeit – also bei maximal sechs Arbeitseinsätzen an Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen auf Bundes- und Kantonsebene pro Kalenderjahr – schuldet der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden einen Lohnzuschlag von 50 %. Bei dauernder oder regelmässiger Sonntagsarbeit ist der Arbeitgeber gesetzlich zu keinem Lohnzuschlag verpflichtet. 

Ist der Feiertagszuschlag obligatorisch?

Das Schweizer Arbeitsgesetz sieht einen verpflichtenden Feiertagszuschlag auf den Lohn nur bei einer vorübergehenden Sonntagsarbeit vor. Bei dieser arbeiten Arbeitnehmende an maximal sechs Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen pro Kalenderjahr. 

Wie berechnet man den Feiertagszuschlag in der Schweiz?

Die Berechnung eines allfälligen Feiertagszuschlags hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Art des Feiertages (arbeitsrechtlich dem Sonntag gleichgestellt oder nicht)

  • Anzahl der Arbeitseinsätze an Sonn- und Feiertagen pro Kalenderjahr

  • Erwartbarkeit der Arbeitseinsätze an Sonn- und Feiertagen pro Kalenderjahr

  • Regelungen zu Feiertagszuschlägen im Arbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag (GAV)

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