Wichtige Fakten zu Arbeitsunfällen: Was Sie wissen müssen

Arbeitsunfall: Mitarbeiterin mit verletztem Knöchel

Arbeits- bzw. Berufsunfälle kommen in der Schweiz häufig vor. Beinahe jeden zweiten Tag enden sie sogar tödlich. Umso wichtiger ist es, ihnen vorzubeugen. Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich am Arbeitsplatz ereignen. Die Abgrenzung vom Arbeitsumfeld zum privaten Umfeld ist dabei nicht immer ganz einfach. Es stellt sich die Frage: Wer zahlt bei einem Arbeitsunfall? In diesem Artikel erfahren Sie, wie Arbeitsunfälle definiert sind, welche rechtlichen Grundlagen für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen im Falle eines Berufsunfalls gelten und wie gehandelt werden muss, wenn sich ein Arbeitsunfall ereignet.

Key Facts:

  • Arbeitsunfälle sind Unfälle, die sich am Arbeitsplatz ereignen.

  • Unfälle während der Pausen und nach bzw. vor der Arbeit können ebenfalls Berufsunfälle sein, sofern sie auf dem Betriebsareal passieren.

  • Präventive Schulungen und Workshops im Unternehmen können Arbeitsunfällen vorbeugen.

  • Arbeitgeber:innen zahlen in die gesetzliche Unfallversicherung ein, um Arbeitnehmer:innen abzusichern.

  • Berufsunfälle sind Arbeitgeber:innen bzw. der Unfallversicherung sofort zu melden und werden dokumentiert.

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Arbeitsunfall: Definition 

Berufsunfälle kommen leider vor, auch wenn üblicherweise weder Arbeitgeber:innen noch Arbeitnehmer:innen mit ihnen rechnen. Ein Arbeitsunfall ist ein überraschend und plötzlich auftretender Vorfall mit der Folge einer Verletzung und/oder Gesundheitsschädigung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz. Berufsunfälle sind dabei nicht zwangsläufig nur Unfälle während der Arbeitszeiten von Arbeitnehmer:innen. Es können auch Unfälle sein, die in den Pausen oder vor bzw. nach der Arbeit stattfinden, wenn sich Arbeitnehmer:innen während des Unfalls auf dem Gelände des Unternehmens befinden. Ein Berufsunfall führt zu einer psychischen oder physischen Schädigung. Ein Unfall wird per Definition von unvorhergesehenen äusseren Einflüssen verursacht.

Versicherungen

Arbeitgeber:innen zahlen in die gesetzliche Unfallversicherung ein. So sichern sie Arbeitnehmer:innen und sich selbst gegen Risiken ab. Je mehr Arbeitsunfälle im Unternehmen passieren, desto höher ist der Beitrag, den Arbeitgeber:innen zahlen. So werden Arbeitgeber:innen zusätzlich unter Druck von aussen gesetzt, um sich gegen Risiken abzusichern und präventive Massnahmen zu ergreifen. In der Schweiz sind Arbeitnehmer:innen automatisch UVG-versichert, wenn sie mehr als acht Stunden pro Woche arbeiten. Die UVG übernimmt dabei neben der medizinischen Versorgung alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall entstehen, so beispielsweise auch Transport- und Rettungskosten, wenn diese unabdingbar sind. Selbstständig Tätige müssen sich selbst bzw. freiwillig unfallversichern.

Entschädigungen nach Arbeitsunfällen

Zum Glück bleiben weder Arbeitnehmer:innen noch Arbeitgeber:innen oder Hinterbliebene auf den Kosten eines Berufsunfalls sitzen. Doch wie wird nach einem Arbeitsunfall entschädigt?

  • Medizinische Kosten: Alle medizinischen Kosten, die im Zusammenhang mit dem Berufsunfall stehen, werden von der Unfallversicherung übernommen. 

  • Integritätsentschädigung: Anspruch auf eine solche Leistung besteht dann, wenn Arbeitnehmer:innen in ihrer Integrität verletzt sind, d. h., wenn sie beispielsweise nach einem Berufsunfall im Rollstuhl sitzen.

  • Taggeld: Arbeitnehmer:innen, die durch einen Unfall arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Taggeld. Dieses orientiert sich am letzten Lohn, den Arbeitnehmer:innen bezogen haben, und entspricht höchstens 80 % des versicherten Verdienstes.

  • Versicherter Verdienst: Der versicherte Verdienst ist die Basis der Leistungen der Unfallversicherung. Er berechnet sich nach einem festgesetzten Betrag, der als massgebender Lohn gilt, und wird anhand des Lohns der letzten 6 bis 12 Monate von Arbeitnehmer:innen berechnet.

  • Invalidenrente: Sollten Arbeitnehmer:innen nach dem Unfall nicht mehr arbeiten können und auf lange Dauer invalide sein, sodass auch medizinische Massnahmen keine Besserung erzielen, erhalten sie Invalidenrente. Auch diese beträgt 80 % des versicherten Verdienstes.

  • Hilflosenentschädigung: Sollten Arbeitnehmer:innen nach einem Berufsunfall auf die Hilfe anderer Menschen angewiesen sein, erhalten sie eine Hilflosenentschädigung.

  • Hinterlassenenrente: Wenn die/der versicherte Arbeitnehmer:in verstirbt, erhalten Hinterlassene eine Hinterlassenenrente, die sich prozentual je nach Beziehung berechnet. So erhalten beispielsweise Vollwaisen 25 % des versicherten Verdienstes, Witwen und Witwer 40 %.

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Gesetzlicher Rahmen bei Berufsunfällen: Rechte und Pflichten

Für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen gelten nach einem Berufsunfall Rechte und Pflichten. Üblicherweise ist ein Berufsunfall eindeutig und es kommt nur selten zu Rechtsstreitigkeiten.

Arbeitgeber:innen

Kommt es zu einem Berufsunfall im Unternehmen, müssen Arbeitgeber:innen den Unfall umgehend der Versicherung melden. Die Arbeitsunfallmeldung ist von absoluter Dringlichkeit. Zudem müssen Arbeitgeber:innen Lohnfortzahlungen von 80 % für die Zeit tätigen, während die Arbeitnehmer:innen nicht arbeitsfähig sind.

Arbeitnehmer:innen

Auch Arbeitnehmer:innen müssen den Arbeitsunfall unverzüglich dem Unternehmen melden. Die Unfallversicherung erwägt, ob es sich um einen Unfall im Unternehmen oder um einen privaten Unfall handelt. Arbeitnehmer:innen können im Zweifelsfall das Sozialgericht miteinbeziehen. Wer in der Schweiz arbeitslos gemeldet ist, wendet sich ausserdem an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) oder die Regionale Arbeitsvermittlung (RAV).

Prävention von Arbeitsunfällen: Schulungen für Mitarbeiter:innen

Damit Arbeitsunfälle erst gar nicht entstehen, können Präventionsmassnahmen ergriffen werden. Für Arbeitnehmer:innen werden in vielen Unternehmen Schulungen oder Workshops angeboten. Hier werden Fallbeispiele und unter Umständen bisherige Unfälle im Betrieb analysiert. Je nach Beruf können unterschiedliche Massnahmen von Bedeutung sein, für die Arbeitnehmer:innen im Workshop sensibilisiert werden. Sicherheitsvorkehrungen zu allgemeinen Gefahren und Brandschutzschulungen gehören in fast jedem Betrieb dazu. Auch psychologische Sicherheit wird in vielen Schulungen und Workshops behandelt.

Kündigung nach Arbeitsunfällen

Arbeitnehmer:innen dürfen von Arbeitgeber:innen direkt nach dem Unfall, d. h. während der Krankschreibung, nicht gekündigt werden. Hier greift der Kündigungsschutz, sofern sich Arbeitnehmer:innen nicht in der Probezeit befinden. Sie können allerdings in der Zeit der Krankschreibung kündigen. Sollten Arbeitnehmer:innen nach der Kündigung einen Unfall im Betrieb haben, setzt die Kündigungsfrist in der Zeit der Krankschreibung aus. Wenn eine Freistellung vorliegt, gilt, dass nach einem Unfall das Arbeitsverhältnis nach der Kündigung dennoch andauern kann.

Wiedereingliederung nach Arbeitsunfällen

Arbeitnehmer:innen sollten nach einem Arbeitsunfall alles daransetzen, Arbeitnehmer:innen die Wiedereingliederung nach einem Berufsunfall zu vereinfachen. Es lohnt sich, schon während der Zeit der Krankschreibung gemeinsame Lösungen zu finden, um den Übergang so einfach wie möglich zu gestalten und ggf. vor Ort Vorkehrungen zu treffen. Auch ein Rückkehrgespräch zwischen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen nach Wiedereintritt ins Unternehmen ist sinnvoll. Es lohnt sich für neue Arbeitgeber:innen, die Arbeitnehmer:innen nach Aussetzen durch einen Unfall einstellen, einen Einarbeitungsplan zu erstellen, um die Wiedereingliederung zu vereinfachen.

Fazit

Arbeitsunfälle sind nicht immer zu vermeiden, es kann ihnen aber vorgebeugt werden, wenn Unternehmen Schulungen und Workshops anbieten, die Mitarbeiter:innen gegenüber Risiken im Betrieb sensibilisieren. Die gesetzliche Unfallversicherung sichert beide Parteien, sowohl Arbeitnehmer:innen als auch Arbeitgeber:innen, ab, wenn sich ein Berufsunfall ereignet. Wenn nicht klar ist, ob es sich tatsächlich um einen Berufsunfall handelt, können sich Arbeitnehmer:innen an das Sozialgericht wenden.

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Häufig gestellte Fragen

Was gilt als Arbeitsunfall in der Schweiz?

In der Schweiz gilt ein plötzlicher und unbeabsichtigter Unfall, der von unvorhergesehenen äusseren Faktoren ausgelöst wird, als Berufs- bzw. Arbeitsunfall. Gleiches gilt für einen Unfall, der am Arbeitsplatz, d. h. auf dem Gelände des Betriebes, passiert. Ein solcher Unfall löst bei Arbeitnehmer:innen psychische oder physische Schädigungen oder sogar den Tod aus. 

Wie viel Geld erhält man nach einem Arbeitsunfall?

Arbeitnehmer:innen erhalten in der Zeit nach ihrem Unfall 80 % des üblichen Gehaltes auf Basis des versicherten Verdienstes. Zwei Tage unmittelbar nach dem Unfall zahlen Arbeitgeber:innen diese 80 %, danach übernimmt die Unfallversicherung.

Was passiert, wenn man einen Arbeitsunfall hat?

Sowohl Arbeitgeber:innen als auch Arbeitnehmer:innen müssen nach einem Arbeitsunfall unverzüglich handeln und die Versicherung informieren. Arbeitnehmer:innen informieren zuerst das Unternehmen. Arbeitgeber:innen erhalten umgehend von der Unfallversicherung ein Dokument, das sie ausfüllen und den Zustand des/der Arbeitnehmer:in beschreiben müssen.

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