Arbeitsgesetz: Bestimmungen und Tipps für Arbeitgebende
Das Arbeitsgesetz in der Schweiz sorgt dafür, dass Arbeitnehmende am Arbeitsplatz geschützt werden. Regelungen zum Gesundheitsschutz, Ruhezeiten, Arbeitszeiten und ähnliche Vorschriften sind Teil des Arbeitsgesetzes. Es ist wichtig, dass Arbeitgebende ihre Pflichten und Arbeitnehmende ihre Rechte kennen, damit der Arbeitsschutz am Arbeitsplatz garantiert werden kann.
Woran müssen Arbeitgebende denken? In diesem Artikel erfahren Sie, was das Arbeitsgesetz umfasst, welche Arbeits- und Ruhezeiten gelten, wie Gesundheits- und Unfallschutz gewährleistet werden können, welche Sonderfälle es gibt und was versicherungstechnisch gilt.
Key Facts:
Das Arbeitsgesetz schützt Arbeitnehmende am Arbeitsplatz.
Im Arbeitsgesetz stehen Vorschriften zu Gesundheits- und Unfallschutz, Arbeits- und Ruhezeiten, Sonderfällen und Überstunden.
Das Arbeitsgesetz regelt Rechte und Pflichten von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden.
Was ist das Arbeitsgesetz?
Das Arbeitsgesetz dient vor allem dem Schutz von Arbeitnehmenden. Es soll sicherstellen, dass auf die Gesundheit von Arbeitnehmenden am Arbeitsplatz geachtet wird. Das Arbeitsgesetz gilt für die meisten Arbeitnehmenden und Unternehmen in der Schweiz. Lediglich Selbstständige, Familienbetriebe, Handelsreisende, Unternehmen, für die die Bundesgesetzgebung des öffentlichen Verkehrs oder der Seeschifffahrt gilt, Besatzungen schweizerischer Flugunternehmen, Personen im Dienst von Kirchen und religiösen Gemeinschaften sowie Personal der Verwaltung ausländischer Staaten oder Organisationen sind davon ausgenommen.
Für manche Unternehmen und Arbeitnehmende gilt ausschliesslich der Gesundheitsschutz, während für andere Unternehmen nur die Regelungen zum Mindestalter zur Anwendung kommen. Der Gesundheitsschutz gilt beispielsweise für Führungskräfte und Personen, die wissenschaftlich tätig sind, sowie für Verwaltungen der Kantone und des Bundes. Unternehmen, die sich ausschliesslich an Regelungen über das Mindestalter halten, sind Gärtnereien, landwirtschaftliche Betriebe und Fischereibetriebe.
Arbeits- und Ruhezeiten
Um sicherzustellen, dass Arbeitnehmende nicht zu lange am Stück arbeiten und ordentliche Pausen einhalten, gibt es die Regelung zu Arbeits- und Ruhezeiten. Arbeitszeit ist die Zeit, in der Arbeitnehmende arbeiten oder zu arbeiten bereit sein müssen. Ruhezeit ist die Zeit der Erholung zwischen den Arbeitszeiten.
Die Arbeitszeit besagt, dass:
… in industriellen Betrieben, in Büros, im Verkauf von Grossunternehmen und als technische und sonstige Angestellte nicht mehr als 45 Stunden pro Woche gearbeitet werden darf. Wenn diese Personen mit Arbeitnehmenden zusammenarbeiten, die mehr als 45 Stunden arbeiten, kann die Arbeitszeit allerdings nach oben angepasst werden.
… andere Arbeitnehmende nicht mehr als 50 Stunden pro Woche arbeiten dürfen.
… die wöchentliche Arbeitszeit um maximal vier Stunden verlängert werden darf (wenn der Jahresdurchschnitt dann stimmt).
Zudem regeln die Vorschriften die Tages- und Abendarbeit. Tagesarbeit findet von 6 Uhr bis 20 Uhr statt, Abendarbeit bezeichnet die Arbeit von 20 Uhr bis 23 Uhr.
Checkliste: Auf das REVDSG optimal vorbereiten
Um dem neuen Datenschutzgesetz gerecht zu werden, sollte Ihr Unternehmen diese zwölf Massnahmen prüfen und gemäss der revDSG-Änderungen umsetzen.
Hier Checkliste herunterladenWeitere Regeln besagen:
Die Tages- und Abendarbeit muss inklusive Pausen und Überstunden innerhalb von 14 Stunden liegen.
Wenn Angestellte aus bestimmten Gründen arbeitsfreie Tage nehmen, muss deren Ausgleich abweichend von der Höchstarbeitszeit pro Woche vom Unternehmen geplant werden. Diese Überzeit darf nicht mehr als zwei Stunden pro Tag und 170 Stunden oder 140 Stunden pro Jahr entsprechen.
Auch die Ruhezeit ist im Arbeitsgesetz festgehalten, denn feste und regelmässige Pausen sind für Angestellte elementar. Pausen gelten übrigens nur als solche, wenn Arbeitnehmende ihren Arbeitsplatz in dieser Zeit verlassen dürfen.
Das Arbeitsgesetz regelt, dass:
Mitarbeitende, die mehr als 5,5 Stunden arbeiten, eine Pause von 15 Minuten machen.
Mitarbeitende, die mehr als 7 Stunden arbeiten, eine Pause von 30 Minuten machen.
Mitarbeitende, die mehr als 9 Stunden arbeiten, eine Pause von 1 Stunde machen.
Die Ruhezeit ist die Zeit, in der sich Arbeitnehmende erholen und in der sie durchgehend nicht arbeiten. Diese sollte täglich elf Stunden betragen. Einmal pro Woche darf sie acht Stunden betragen (das gilt nur für Erwachsene!). Nachtarbeit ist verboten und muss vom jeweiligen Kanton bewilligt werden, wenn ordentliche Gründe vorliegen.
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz
Der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ist ebenfalls im Arbeitsgesetz geregelt. Dabei geht es vor allem darum, gesundheitliche Risiken am Arbeitsplatz zu vermeiden. Diese Vermeidung von Risiken kommt letztlich Arbeitnehmenden und Unternehmen zugute. Ein sicherer Arbeitsplatz sorgt für motivierte Mitarbeitende.
Der Gesundheitsschutz ist für Arbeitgebende verpflichtend und wird im Arbeitsgesetz in Artikel 6 aufgeführt. Hier steht dementsprechend: «Der Arbeitgeber muss alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um den Gesundheitsschutz zu wahren und zu verbessern und die physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten.» Wenn die Gesundheit auf irgendeine Art, sei es physikalisch, chemisch oder biologisch, nicht gewährleistet werden kann, können Mitarbeitende ernsthaften gesundheitlichen Risiken ausgesetzt sein. Dementsprechend wichtig ist Artikel 6 im Arbeitsgesetz.
Auch ergonomische Arbeitsplätze werden immer wichtiger und sind deshalb in Artikel 23 des Arbeitsgesetzes geregelt. Das liegt daran, dass Büro- bzw. Schreibtischarbeiten immer mehr Zeit in Anspruch nehmen. Personen verbringen bis zu 2000 Stunden pro Jahr am Schreibtisch – und das Sitzen auf unbequemen Stühlen ist problematisch für den Rücken, die Muskulatur und das allgemeine Stresslevel.
In diesem Zusammenhang ist eine Risikoanalyse wichtig, die für Arbeitgebende verpflichtend ist. Risikoanalysen werden durch Spezialisten der Arbeitssicherheit erstellt und können langfristig den Gesundheitsschutz und die Vorbeugung von Unfällen gewährleisten.
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Hier Vorlage herunterladenBesondere Bestimmungen für bestimmte Gruppen
Im Gesundheitsschutz gibt es für einige Gruppen spezielle Regelungen. Hierunter fallen schwangere und stillende Frauen sowie Jugendliche. Zusätzlich regelt das Arbeitsgesetz den Schutz vor Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Familienstand oder Elternschaft.
Schwangere und Stillende:
Nach dem Arbeitsgesetz müssen Schwangere und Stillende am Arbeitsplatz besonders geschützt werden und dürfen keinen Gefährdungen ausgesetzt sein. Das ist vor allem dann relevant, wenn ein Arbeitsplatz per Definition risikoreich ist (beispielsweise eine Chemiefabrik). Diese allfälligen Gefährdungen sollten zusätzlich fachmännisch geprüft werden.
Jugendliche:
Jugendliche dürfen keine gefährlichen Arbeiten ausüben, d. h. keine gesundheits-, entwicklungs- oder sicherheitsgefährdenden Arbeiten. Beispiele: Arbeit mit Chemikalien oder schweren Maschinen. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann allerdings in einzelnen Fällen Jugendlichen ab 15 Jahren die Ausübung gefährlicher Arbeiten erlauben.
Unfallverhütung und Sicherheit
Neben der Gesundheitssicherheit haben Arbeitgebende für die Unfallverhütung und die Sicherheit am Arbeitsplatz Sorge zu tragen. Das Arbeitsgesetz enthält keine direkte Verpflichtung zur Arbeitssicherheit, jedoch in Artikel 6 die Pflicht der Arbeitgebenden zur Wahrung von Gesundheitsschutz und persönlicher Integrität der Arbeitnehmenden. Arbeitgebende sind also in der Pflicht, Massnahmen zur Unfallverhütung zu treffen und Arbeitnehmende zum Mitwirken zu bewegen. Nach der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) müssen Arbeitgebende geltende Sicherheitsregeln treffen und für feste Schutzmassnahmen (z. B. durch Analyse von Risiken oder medizinische Untersuchungen) sorgen.
Arbeitnehmende haben das Recht, Vorschläge einzubringen, auch unter Hinzuziehung von Arbeitnehmervertretungen. Falls Arbeitgebende diese nicht berücksichtigen, sollte dies begründet werden.
Zeiterfassung und Dokumentation
Seit September 2022 sind Arbeitgebende verpflichtet, Arbeitszeiten täglich und elektronisch zu erfassen; das gilt auch für Vertrauensarbeitszeit. So kann die Zeiterfassung zwar delegiert werden, aber Arbeitgebende tragen die Verantwortung für die richtige Dokumentation der Arbeitszeiten und die Aufbewahrung für mindestens fünf Jahre.
Arbeitszeiten können manuell oder digital mittels Software oder Apps erfasst werden. Neben dieser sogenannten systematischen Zeiterfassung gibt es die vereinfachte Erfassung, nach der nur tägliche Stunden und Pausen – nicht aber die konkrete Arbeitszeit – erfasst werden.
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Mehr zur Zeiterfassung mit PersonioRechte und Pflichten von Arbeitgebenden
Arbeitgebende müssen alle erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und Integrität der Arbeitnehmenden treffen, basierend auf dem technologischen Stand, der Erfahrung und den spezifischen Betriebsbedingungen. Zudem dürfen weder Alkohol noch berauschende Mittel am Arbeitsplatz konsumiert werden. Arbeitgebende müssen Arbeitnehmende zur Mitwirkung im Gesundheitsschutz heranziehen und diese unterstützen. Die Verordnungen des Arbeitsgesetzes legen konkrete Schutzmassnahmen fest. Arbeitgebende sind dafür verantwortlich, dass Arbeitnehmende diese kennen, d. h., sie haben dafür zu sorgen, dass notwendige Unterlagen und Schulungen zu den wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen organisiert werden. Arbeitgebende können zudem Schritte einleiten, wenn Mitarbeitende sich nicht an Regelungen halten. In der Schweiz können Verstösse gegen Arbeitszeitregelungen arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Arbeitgebende können verwarnen, bei wiederholten oder schweren Verstössen abmahnen und im Extremfall kündigen. Eine Kündigung wird jedoch in der Regel nur dann ausgesprochen, wenn andere Verwarnungen nicht zur gewünschten Veränderung des Verhaltens führen.
Rechte und Pflichten von Arbeitnehmenden
Als Hauptpflicht eines jeden Arbeitnehmenden gilt die Pflicht zur Arbeitsleistung. Diese ist persönlich zu erfüllen (OR 321), d. h., Arbeitgebende müssen sich keine Vertretung aufdrängen lassen und Arbeitnehmende sind nicht verpflichtet, bei Arbeitsausfall eine Vertretung zu stellen. Zudem müssen die festgelegten Arbeitszeiten eingehalten werden, wobei die Arbeit unter Umständen ausserhalb des üblichen Arbeitsortes stattfinden kann. Die feste Arbeitszeit beginnt bei Ankunft am Arbeitsplatz und endet mit dem Verlassen des Arbeitsplatzes (ohne Einberechnung des Arbeitsweges).
Meldepflicht der Arbeitnehmenden: Bei Arbeitsunfähigkeit müssen Arbeitnehmende Arbeitgebende informieren. Dabei geht es beispielsweise um relevante Änderungen und Vorfälle wie Unfälle, Krankheiten oder Wohnortwechsel, die das Arbeitsverhältnis und die Performance beeinträchtigen können. So kann das Unternehmen rechtzeitig geeignete Massnahmen treffen.
FAQ
Wie wird die Überzeitarbeit vergütet, wenn Arbeitnehmende keinen Freizeitausgleich wünschen?
Die Überzeitarbeit wird üblicherweise mit einem Lohnzuschlag von 25 % vergütet.
Unter welchen Bedingungen können Jugendliche unter 15 Jahren beschäftigt werden?
Jugendliche ab 13 Jahren dürfen leichten Arbeiten nachgehen: kleine Ferienjobs, Schnupperlehren oder Erledigungen.
Welche Dokumentationsanforderungen bestehen für die Arbeitszeiterfassung?
Die systematische Zeiterfassung besagt, dass die Zeit (Beginn und Ende einer Arbeitsphase) und die Dauer der Arbeitszeit erfasst werden müssen. Daneben gibt es die vereinfachte Zeiterfassung sowie den Verzicht auf Zeiterfassung, die beide Ausnahmen der systematischen Zeiterfassung darstellen.
Wie lange muss die wöchentliche Ruhezeit sein, und gibt es Ausnahmen?
Die tägliche Ruhezeit beträgt elf Stunden. Dazu kommen mindestens 1,5 freie Tage pro Woche. In Einzelfällen können Ausnahmeregelungen unter bestimmten Bedingungen vereinbart werden.
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